Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung zur Ergänzungsprüfung

. Die Anerkennungswerberin ist zur Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.