Inkrafttreten
. (1) , und in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO, LGBl. für Wien Nr. 20/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
