Negative Beurteilung der Abschlussprüfung
. (1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Vorlage der Falldarstellung gemäß ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß gilt die Heimhilfeausbildung als nicht bestanden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß eine nochmalige Absolvierung der Heimhilfeausbildung zulässig.
