Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederholen einer Einzelprüfung

. Während der Ausbildungszeit darf jede Einzelprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wird, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen anzusetzen.