Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)