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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 343/1989

Artikel XXXIX

Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

Artikel XLII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 343/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 39, Art. 41, Art. 42

BGBl. Nr. 343/1989

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