Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXXIX

Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.