2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
