Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Koordinierung und Monitoring

Koordinierung

. (1) Für die Geodateninfrastruktur des Landes Wien wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:

1. Übermittlung der Informationen, die für die nach Art. 21 Abs. 1 bis 4 der INSPIRE-Richtlinie in Verbindung mit der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S. 18, gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu erstattenden Berichte erforderlich sind, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

2. Koordinierung der Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten und Nutzern der Geodateninfrastruktur

a) zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,

b) über bestehende Verfahrensweisen und

c) zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes.