Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Städtebauliche Vorschriften

. (1) Die Errichtung von Tankstellen ist nur in als Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes, im Industriegebiet, in Sondergebieten sowie auf Verkehrsbändern zulässig.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Tankstellen unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass dadurch der Zweck der Widmung nicht beeinträchtigt wird.