3. Teil
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt
Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
