Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

1. Abschnitt

Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen

Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.