1. Teil
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und
3. Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
