Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Zuständigkeit

. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

1. des Ausbildungsdienstes und

2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.