Zuständigkeit
. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenZuständigkeit
. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.