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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 146/2001

Änderung

BGBl. I Nr. 103/2002 (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S. 107. BR: 6670 AB 6671 S. 689.)

BGBl. I Nr. 137/2003 (NR: GP XXII RV 260 AB 333 S. 41. BR: 6928 AB 6949 S. 704.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 58/2005 (NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

BGBl. I Nr. 116/2006 (NR: GP XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück Allgemeines

. Wehrsystem

. Aufgaben des Bundesheeres

. Ausübung der Befehlsgewalt

. Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission

. Verleihung von Kommandostellen

. Dienstgrade und Beförderung

. Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

. Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

. Aufnahmebedingungen

. Dauer der Wehrpflicht

. Pflichten der Wehrpflichtigen

. Ergänzungsbereiche

. Ergänzungsbehörden

. Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

. Stellungskommissionen

. Zusammensetzung der Stellungskommissionen

. Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt Stellung

. Stellungspflicht

4. Abschnitt Präsenzdienstleistung

. Präsenzdienstarten

. Grundwehrdienst und Truppenübungen

. Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

. Wehrdienst als Zeitsoldat

. Einberufung zum Präsenzdienst

. Ausschluss von der Einberufung

. Befreiung und Aufschub

. Mitteilungs- und Nachweispflichten

. Dienstzeit

. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

. Pflichten und Befugnisse im Milizstand

. Milizbeauftragter

. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

. Benützung von Heeresgut im Milizstand

. Berechtigung zum Tragen der Uniform

. Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt Besondere militärische Dienstleistungen

. Ausbildungsdienst

. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

. Sonderbestimmungen für Frauen

. Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

. Miliztätigkeiten von Frauen

. Zuständigkeit

3. Hauptstück Pflichten und Rechte der Soldaten

. Allgemeines

. Ausbildung

. Staatsbürgerliche Rechte

. Soldatenvertreter

. Dienstfreistellung

. Geltung bestimmter Vorschriften

4. Hauptstück Strafbestimmungen

. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

. Umgehung der Wehrpflicht

. Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

. Verletzung der Stellungspflicht

. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

. Verletzung der Mitteilungspflicht

. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

. Unbefugtes Tragen der Uniform

. Allgemeines

5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen

. Behördenzuständigkeit

. Kundmachungen

. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

. Abgabenfreiheit

. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. In- und Außer-Kraft-Treten

. Übergangsbestimmungen

§ 62. entfällt (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 65. entfällt (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003)

. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeines

Wehrsystem

. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.

(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.

(3) Dem Präsenzstand gehören an

1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und

2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

a) Militärpersonen des Dienststandes,

b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).

(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).

(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die

1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und

2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.

Aufgaben des Bundesheeres

. (1) Dem Bundesheer obliegen

a) die militärische Landesverteidigung,

b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen

1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und

3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

1. der Bundesregierung oder,

2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.

(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben

1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und

2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.

Ausübung der Befehlsgewalt

. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.

Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission

. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Abs. 9 bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.

(2) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.

(4) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.

(5) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.

(8) Die Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.

(10) Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.

Beachte: Abs. 1, 7 und 9: Verfassungsbestimmung

Verleihung von Kommandostellen

. Zu bestellen sind

1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und

2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.

Dienstgrade und Beförderung

. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen

1. Personen ohne Chargengrad,

2. Chargen,

3. Unteroffiziere und

4. Offiziere.

(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz “des Reservestandes” (“dRes”) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz “außer Dienst” (“aD”) weiter geführt werden

1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und

2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.

(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.

(4) Eine Beförderung obliegt

1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,

2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und

3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.

Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.

(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im festgelegt sind,

2. der Bewaffnung,

3. der Garnisonierung und

4. der Benennung der Truppen.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.

(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

Aufnahmebedingungen

. (1) In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Dauer der Wehrpflicht

. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

Pflichten der Wehrpflichtigen

. (1) Die Wehrpflicht umfasst

1. die Stellungspflicht,

2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

3. die Pflichten des Milizstandes und

4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.

Ergänzungsbereiche

. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.

Ergänzungsbehörden

. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.

(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Mitwirkung an der Ergänzung

. (1) Auf Verlangen des Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken

1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,

3. durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,

4. durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,

5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundespolizei als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

1. diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

2. das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1. einem Offizier als Vorsitzenden und

2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Aufgaben der Stellungskommissionen

. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: “Tauglich”, “Vorübergehend untauglich”, “Untauglich”. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf “Tauglich” lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.

(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.

(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges

innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.

(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.

(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

1. mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

2. auf Wunsch des Untersuchten diesem

weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

3. Abschnitt

Stellung

Stellungspflicht

. (1) Wehrpflichtige sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.

(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit

1. ausgeweihte Priester,

2. Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3. Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4. Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.

(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. Truppenübungen oder

3. Kaderübungen oder

4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach im Falle eines Einsatzes nach bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

7. außerordentliche Übungen oder

8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach (Aufschubpräsenzdienst) oder

9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Grundwehrdienst und Truppenübungen

. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Bei Wehrpflichtigen, die einen längeren als sechsmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben, ist die über den sechsten Monat hinausgehende Dienstzeit in die Gesamtdauer der Truppenübungen einzurechnen. Die Wehrpflichtigen sollen zu Truppenübungen in der Regel nur herangezogen werden

1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,

2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst herangezogen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, auch über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes.

Sofern ein Wehrpflichtiger die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Z 1 und 2 noch nicht vollständig geleistet hat, darf er zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres einberufen werden, im Falle der Z 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes. Ein Wehrpflichtiger, der Kaderübungen zu leisten hat, darf zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden.

Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt

1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und

2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen

1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,

2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.

(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.

(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.

Wehrdienst als Zeitsoldat

. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.

Einberufung zum Präsenzdienst

. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Truppenübungen,

b) Kaderübungen und

c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

(3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Ausschluss von der Einberufung

. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3. Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt .

Befreiung und Aufschub

. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Mitteilungs- und Nachweispflichten

. (1) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(2) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach und

2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach

der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach . Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(3) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:

1. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.

2. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.

(4) Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

1. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.

2. Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach zu erbringen.

3. Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.

4. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.

Dienstzeit

. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a) listige Umtriebe oder

b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d) grobe Täuschung,

3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und

6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht

1. durch das Gesetz angeordnet wird oder

2. anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,

nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1. des Grundwehrdienstes oder

2. einer Truppenübung oder

3. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder

4. einer Kaderübung oder

5. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.

Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach den jeweiligen militärischen Interessen einberufen werden

1. zur Leistung dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen Dauer oder,

2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, zu Truppenübungen in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes.

Im Falle der Z 2 treten Wehrpflichtige nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung unmittelbar in den Milizstand über. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder

2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

a) vorsätzlich oder

b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

3. jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

1. Militärpersonen und Berufsoffiziere und

2. Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

. (1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des militärischen Vorgesetzten im Sinne des des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.

(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen. Dabei sind insbesondere zu bestimmen

1. Zeit und Ort,

2. Inhalt,

3. voraussichtliche Dauer,

4. der verantwortliche Leiter und

5. der zugelassene Teilnehmerkreis.

Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.

(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.

(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten.

(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten oder einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.

(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

Milizbeauftragter

. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.

(2) Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder

2. auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

1. verloren gehen oder

2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft

1. die Rechtsnachfolger,

2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

3. die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

Benützung von Heeresgut im Milizstand

. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut .

Berechtigung zum Tragen der Uniform

. (1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

Verbot parteipolitischer Betätigung

. über staatsbürgerliche Rechte gilt

1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach ,

2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach und 4 bis 6,

4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.

(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

1. über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und

2. und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

(2) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.

(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und

2. mit Zustimmung der Betroffenen.

Sonderbestimmungen für Frauen

. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(4) Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.

(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.

(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.

(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.

(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

1. und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Milizausbildung sowie

2. über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

(7) Abweichend von wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.

(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

Miliztätigkeiten von Frauen

. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

1. und 2 über die Einberufung,

2. und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

3. , 3 und 5 über die Entlassung,

4. über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und

5. , , 4 und 5 vierter Satz sowie über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die , 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

1. , 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und

2. über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

1. des Ausbildungsdienstes und

2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.

(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen

1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,

2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.

(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: "Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen."

(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind schriftlich beim Heerespersonalamt einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.

Ausbildung

. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.

(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

Staatsbürgerliche Rechte

. (1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten.

(2) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.

(3) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.

(4) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

Soldatenvertreter

. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.

(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.

(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit

1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

2. dem Verzicht auf diese Funktion oder

3. der Abberufung oder

4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

5. im Disziplinarverfahren und

6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.

Dienstfreistellung

. (1) Personen, die

1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

2. den Aufschubpräsenzdienst oder

3. den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.

Geltung bestimmter Vorschriften

. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

. Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Umgehung der Wehrpflicht

. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

. Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Verletzung der Stellungspflicht

. (1) Wer der Stellungspflicht nach nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

. (1) Wer eine Meldung nach unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

Verletzung der Mitteilungspflicht

. Wer die Mitteilung nach oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

. Wer dem oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Unbefugtes Tragen der Uniform

. Wer dem über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Allgemeines

. (1) In den Fällen der bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem Militärkommando und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

Kundmachungen

. Eine

1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,

2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und

7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abgabenfreiheit

. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außer-Kraft-Treten

. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, , , , 4 und 6, und 3, , bis 5 und 7, , 8 und 9, und 4, , und 3, , und 3, die und 26a, jeweils samt Überschrift, , 3 und 4, , , , und 4, , , 2 und 4, bis 5, , , , , , , , 13, 14 und 19 bis 23, , § 65 Abs. 1 sowie , jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, samt Überschrift, , , , , sowie § 62 Abs. 1, 3 bis 8, 10 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu , zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den bis 40, zu sowie zu § 62, und 3, , , , , , , der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die bis 40, jeweils samt Überschrift, , samt Überschrift, , sowie , 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu und , , die und 21, jeweils samt Überschrift, , , und 5, , , sowie , 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 294/1994 außer Kraft.

(6) § 65 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten und § 62 samt Überschrift außer Kraft.

(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

. (1) Wehrpflichtige, die

1. vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder

2. zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst

einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

1. Offiziere des Milizstandes und

2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach anzurechnen.

(4) Wehrpflichtige der Reserve nach des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1. mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2. zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach .

(9) Für Wehrpflichtige, die

1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.

(10) Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.

(11) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach .

(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1. mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2. nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.

(15) über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und

2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(17) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(18) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach mit 1. Dezember 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.

(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(25) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)

(26) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)

(27) (Anm.: tritt mit 1.1.2008 in Kraft)

(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.

(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des die Bestimmungen des fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des die Bestimmungen des und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(31) Im , in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind

a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und

2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst

1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr

. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.

(3) bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(4) über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

4. in Beförderungsangelegenheiten,

5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

7. in Laufbahnangelegenheiten.

Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(5) und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des und 5, soweit

a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und

b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2. hinsichtlich des und 2, und 4 sowie des , soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

3. hinsichtlich des und des die Bundesregierung,

4. hinsichtlich der und 48 der Bundesminister für Justiz,

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

6. hinsichtlich des , soweit sich diese Bestimmung

a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,

8. hinsichtlich des bis 7

a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

9. hinsichtlich des der jeweils zuständige Bundesminister und

10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 11, § 38a, § 55, § 60

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 77/2024kundgemacht am 05.07.2024

Fassungen ab: 01.09.2024, 06.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 21, § 22, § 24, § 31, § 45, § 55a, § 56a, § 60, § 61

Wehrrechtsänderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 77/2024
BGBl. I Nr. 207/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.01.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 38a, § 56a, § 60

Wehrrechtsänderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 207/2022
BGBl. I Nr. 102/2019kundgemacht am 25.10.2019

Fassungen ab: 01.12.2019, 26.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 20, § 21, § 23, § 23a, § 24, § 26, § 28, § 30, § 31, § 32a, § 33, § 35, § 37, § 38, § 38a, § 38b, § 39, § 41, § 44, § 44a, § 45, § 48b, § 55, § 55a, § 56a, § 60, § 61, § 66

Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019

BGBl. I Nr. 102/2019
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 14

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 39, § 55, § 55a, § 60

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 65/2015kundgemacht am 17.06.2015

Fassungen ab: 30.06.2015, 18.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 20, § 28, § 60

Dienstrechts-Novelle 2015

BGBl. I Nr. 65/2015
BGBl. I Nr. 3/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 14.01.2015, 01.01.2015

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 27, § 38, § 39, § 41, § 46, § 60

Änderung des Wehrgesetzes 2001

BGBl. I Nr. 3/2015
BGBl. I Nr. 181/2013kundgemacht am 06.08.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.10.2013, 07.08.2013, 01.09.2009, 01.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 14, § 15, § 17, § 18, § 18b, § 19, § 21, § 23a, § 24, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 29, § 32a, § 33, § 38, § 38b, § 39, § 40, § 42, § 45, § 47, § 48, § 54, § 55, § 55a, § 56a, § 60, § 61, § 63, § 66

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS

BGBl. I Nr. 181/2013
BGBl. I Nr. 63/2012kundgemacht am 25.07.2012

Fassungen ab: 26.07.2012, 01.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 56a, § 60

Änderung des Wehrgesetzes 2001 und des Waffengesetzes 1996

BGBl. I Nr. 63/2012
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 54, § 60

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010, 01.09.2009

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 14, § 37, § 38b, § 40, § 44a, § 60, § 64

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 85/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 01.09.2009, 19.08.2009, 01.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 21, § 24, § 26, § 28, § 32a, § 38, § 38a, § 41, § 44, § 45, § 49, § 55, § 56, § 60, § 61, § 66

Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009

BGBl. I Nr. 85/2009
BGBl. I Nr. 58/2009kundgemacht am 30.06.2009

Fassungen ab: 01.09.2009

Erfasste Bestimmungen: § 55a

Inkrafttreten des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

BGBl. I Nr. 58/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 17/2008kundgemacht am 09.01.2008

Fassungen ab: 10.01.2008, 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 38b, § 45, § 60, § 61, § 64

Änderung des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

BGBl. I Nr. 17/2008
BGBl. I Nr. 116/2006kundgemacht am 24.07.2006

Fassungen ab: 01.01.2008, 25.07.2006

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 14, § 21, § 30, § 31, § 32a, § 39, § 41, § 45, § 61, § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2006 (NR: GP XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006

BGBl. I Nr. 116/2006
BGBl. I Nr. 58/2005kundgemacht am 04.07.2005

Fassungen ab: 01.01.2008, 05.07.2005, 01.07.2005, 01.01.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 7, § 11, § 17, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 27, § 28, § 30, § 31, § 37, § 38, § 38a, § 38b, § 39, § 40, § 41, § 48a, § 54, § 55, § 60, § 61, § 62

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2005 (NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005

BGBl. I Nr. 58/2005
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004
BGBl. I Nr. 137/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 31.12.2003, 01.12.2003, 01.12.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 6, § 11, § 27, § 41, § 46, § 60, § 65

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2003 (NR: GP XXII RV 260 AB 333 S. 41. BR: 6928 AB 6949 S. 704.)

BGBl. I Nr. 137/2003

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BGBl. I Nr. 103/2002

Fassungen ab: 01.12.2002, 17.07.2002, 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 11, § 14, § 17, § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 28, § 30, § 31, § 32, § 33, § 35, § 37, § 38, § 39, § 40, § 46, § 50, § 51, § 55, § 60, § 61, § 66

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2002 (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S. 107. BR: 6670 AB 6671 S. 689.)

BGBl. I Nr. 103/2002

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BGBl. I Nr. 146/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2002, 22.12.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66

BGBl. I Nr. 146/2001

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