3. Abschnitt Bekämpfung von Bränden
Allgemeine Pflichten
. Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt Bekämpfung von Bränden
Allgemeine Pflichten
. Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.