Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Duldung der Datenerfassung

. Die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie das Befahren befestigter Flächen zu gestatten, um die Datenerfassung gemäß zu ermöglichen. Die verfügungsberechtigte Person ist weiters verpflichtet, verlangte Auskünfte hinsichtlich der in bis 8 genannten Datenarten zu erteilen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Datenerfassung gemäß darf nicht behindert werden. Jede verfügungsberechtigte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.