Mittelvolumen
. (1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
