Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) , , , 4 und 5, , , die Überschrift zu sowie die Bezeichnung des in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
