IX. HAUPTSTÜCK
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des und 2;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1988)
3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des bis 6, des erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24 dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der und 15 Abs. 1, des letzter Satz, des § 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2 erster Satz und des und 6;
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des und des ;
5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 5, des fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des § 24 erster und zweiter Satz, des , des § 42, des § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des , des erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des , des und des und 8 zweiter Satz;
6. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des richtet sich nach Art. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
