Strafbestimmungen
. Die Nichterfüllung der in festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmungen
. Die Nichterfüllung der in festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.