Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand

. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der sozialen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß .

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß .