Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Interne Evaluierung

. Bei einer internen Evaluierung gemäß sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.