Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen

Grundsätze

. (1) Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.

(2) Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.