Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zeitpunkt der Durchführung bei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß

. (1) Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß und bei Vorhaben gemäß ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Die Ergebnisdarstellung gemäß ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß , welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.

(3) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen , BGBl. II Nr. 490/2012.