Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Durchführung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß vorzunehmen und umfasst die Prüfung (), Berechnung ( und ) und Ergebnisdarstellung ( und ).