Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zeitpunkt der Durchführung

. (1) Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und bei Vorhaben gemäß und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.