1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Diese Verordnung regelt
1. die Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
2. die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
