Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fristen

. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der und .

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.