Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.