Anzeigeverfahren
(1) Einer Anzeige nach , b, c, d und e sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der angezeigten Maßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat jede angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständig vorliegenden Unterlagen nach Abs. 1, zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des vorliegen. Über die Kenntnisnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach und e ausgestellt wurden, gilt sinngemäß.
(3) Anlässlich einer Anzeige nach , b, c, d und e kann die Landesregierung mit Bescheid auch Bedingungen oder Auflagen festlegen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Maßnahmen mit Bescheid zu untersagen.
(5) Eine Anzeige nach , g und h ist von der Landesregierung binnen vier Wochen ab Vorliegen der vollständigen Anzeige jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
