Anerkennung von Ausbildungen im Ausland
Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.
