Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Gesetz setzt Richtlinien der EU um und enthält flankierende Bestimmungen zu Verordnungen der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen und gemäß in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.