Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.

(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.