. (1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.