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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 237/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, wird verordnet:

. Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im angeführten Weise durchzuführen.

. (1) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

. (1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.

(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:

„ANGEMELDET

§ 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Anhang

Muster I

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Muster II

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 237/1954 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.10.1954

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1

BGBl. Nr. 237/1954

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