Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen:
Mattersburg
Oberwart
Pinkafeld
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen:
Mattersburg
Oberwart
Pinkafeld
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1 1971 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.