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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen:

Mattersburg

Oberwart

Pinkafeld

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1 1971 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.