Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung und Dauer des Weiterbildungskurses

(1) Die Steirische Landesjägerschaft hat für die Durchführung des Kurses formlos geeignete rechts- und fachkundige Personen als Vortragende zu bestellen.

(2) Die Dauer des Weiterbildungskurses darf vier Stunden nicht unterschreiten.