Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurteilungskriterien

Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen:

1. Schützbarkeit durch Einzäunung mit Herdenschutzzäunen:

a) Bodenbeschaffenheit

b) Feldstücksgeometrie (Shape-Index)

c) Wasserläufe

d) Straßen und Wege

e) Hangneigung

f) Wald/Waldweide

g) Einsprungmöglichkeiten

2. Schützbarkeit durch Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden:

a) Anzahl der Auftreibenden

b) Alm/Weide, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden

c) Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (§ 4a Abs 4 JG)