Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung.