Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. Abschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.