Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgaben- und Gebührenbefreiungen

. (1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und , BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.