Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft
. (1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß zu befassen.
(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach und die finanzielle Bedeckung zu geben.
(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.
