Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Forschung

. Forschungsvorhaben, die den in und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.