Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzugsbuch

. (1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:

1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;

2. die Unterlagen gemäß , , , , sowie und 4.

(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.