Aufzugsbuch
. (1) Für jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen. In das Aufzugsbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzuges, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. die Unterlagen gemäß , , , , sowie und 4.
(2) Das Aufzugsbuch muss für die Behörde und den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin im Triebwerksraum oder im Bereich des Aufzuges zur Einsicht aufliegen.
