Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.