Eintragung in das Verzeichnis gemäß
. Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist in das öffentlich zugängliche elektronische Verzeichnis gemäß einzutragen, wenn
1. mit rechtskräftigem Bescheid entschieden wurde, dass das Tätigwerden als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist (),
2. die Berufsqualifikation mit Bescheid gemäß rechtskräftig anerkannt wurde,
3. ein Bescheid gemäß nicht rechtzeitig () erlassen wurde oder
4. ein Fall des , 2 oder 3 (Erstattung einer Anzeige in einem anderen Bundesland, welche auch zur Ausübung der Tätigkeit als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferin in Wien berechtigt) vorliegt.
