IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.
