Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
(2) Mit der Vollziehung der , 11 Abs. 2 und 4, bis 11c, und 5 sowie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
