Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt: Rechtsvertretung

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.