Soweit die im angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
