Zuwiderhandlungen gegen werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.